Verhinderungspflege
Pflegebedürftige Menschen benötigen, je nach individueller Situation, täglich Hilfe und Unterstützung. Doch was ist, wenn die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren oder selbst krankheitsbedingt verhindert sind?
Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse. Die pflegebedürftige Person kann sich während des Urlaubs oder der Verhinderung der Angehörigen in einer unserer Kurzzeitpflegeeinrichtungen pflegen lassen oder den Tag in einer unserer Tagespflegeeinrichtungen – gemeinsam mit anderen – verbringen und nachts wieder nach Hause gehen.
Sollte die Versorgung in der gewohnten Umgebung im eigenen Zuhause gewünscht sein, können wir diese gern über die umfangreichen Leistungsangebote unserer ambulanten Pflegedienste erbringen.
Zur Begleichung Ihrer Rechnung können Sie den Geldbetrag aus angesammelten Entlastungsleistungen (§45 SGB XI) einsetzen. Dazu reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung/Rückvergütung ein.
Melden Sie sich bei uns: Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung Ihrer Pflegekasse. Wir beraten Sie gern zur Beantragung und weiteren Unterstützungsleistungen.