Kurzzeitpflege

Stellen Sie sich vor, sie werden aus dem Krankenhaus entlassen und können aus gesundheitlichen Gründen noch nicht wieder in Ihr Zuhause zurück. Vielleicht wollen Ihre Angehörigen aber auch verreisen und möchten Sie in der Abwesenheit gut versorgt wissen. Dann ist Kurzzeitpflege eine passende Lösung.

Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ist ein Leistungsangebot der Pflegekasse. Sie greift, wenn die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorübergehend nicht möglich ist oder die pflegenden Angehörigen abwesend sind. Ebenso kann die Pflege und Betreuung in der Kurzzeitpflegeeinrichtung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt stattfinden.

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu dürfen, muss im Vorfeld keine Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse anerkannt gewesen sein. Während des Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung kann, je nach Pflegebedürftigkeit, eine Entscheidung zur endgültigen Rückkehr in die Häuslichkeit oder den Einzug in eine stationäre Einrichtung getroffen werden.

Durch unsere enge Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten und Sanitätshäusern können Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens und der Einschränkungen ergriffen und die Pflegebedürftigkeit gemindert werden.

Zur Begleichung Ihrer Rechnung können Sie den Geldbetrag aus angesammelten Entlastungsleistungen (§45 SGB XI) einsetzen. Dazu reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung/Rückvergütung ein.

Melden Sie sich bei uns: Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung Ihrer Pflegekasse. Wir können Sie zur Beantragung und zur Versorgung nach der Kurzzeitpflege beraten.

bpa Der Mittelstand BVMW